ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR FOTOGRAFINNEN
(Auftragsaufnahmen)
01 Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die österreichischen BerufsfotografInnen schließen nur zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab.
Mit der Auftragserteilung anerkennt der/die AuftraggeberIn deren Anwendbarkeit. Abweichende Vereinbarungen
können rechtswirksam nur schriftlich getroffen werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gehen allfälligen Geschäftsbedingungen des/der AuftraggeberIn oder der/die MittlerIn vor.
02 Urheberrechtliche Bestimmungen
2.1. Alle UrheberInnen- und Leistungsschutzrechte des/der LichtbildherstellerIn (§§ 1, 2 Abs. 2, 73 ff UrhG)
stehen dem/der FotografIn zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei
ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der/die VertragspartnerIn erwirbt in diesem Falle eine einfache (nicht
exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den
ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer,
zeitliche und örtliche Beschränkungen etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein
angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der/die VertragspartnerIn nur soviel Rechte wie
es dem offengelegten Zweck des Vertrages (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt
die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich
bezeichnete Medium des/der AuftraggeberIn und nicht für Werbezwecke als erteilt.
2.2. Der/die VertragspartnerIn ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet,
die HerstellerInbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen)
deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern,
unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt:
Foto: © . . . Name/Firma/Künstlername des/der FotografIn; Ort und, sofern veröffentlicht, Jahreszahl der
ersten Veröffentlichung.
Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer HerstellerInbezeichnung versehen ist. Jedenfalls gilt
diese Bestimmung als Anbringung der HerstellerInbezeichnung im Sinn des § 74 Abs. 3 UrhG. Ist das Lichtbild
auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend
beschriebenen HerstellerInvermerk.
2.3. Jede Veränderung des Lichtbilds bedarf der schriftlichen Zustimmung des/der FotografIn. Dies gilt nur
dann nicht, wenn die Änderungen nach dem, dem/der FotografIn bekannten Vertragszweck erforderlich ist.
2.4. Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars
und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemässe HerstellerInbezeichung/Namensnennung
(Punkt 2.2) erfolgt.
2.5. Anstelle des § 75 UrhG gilt die allgemeine Vorschrift des § 42 UrhG.
2.6. Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen
Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück.
03 Eigentum am Filmmaterial – Archivierung
3.1. Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) steht dem/der FotografIn
zu. Diese/r überlässt dem/der VertragspartnerIn gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für
die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufsichtsbilder ins Eigentum; Diapositive (Negative nur im Fall
schriftlicher Vereinbarung) werden dem/der VertragspartnerIn nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch
auf Gefahr und Kosten des/der VertragspartnerIn zur Verfügung gestellt, soferne nicht schriftlich
etwas anderes vereinbart ist. Ist dies der Fall, gilt die Nutzungsbewilligung gleichfalls nur im Umfang des
Punktes 2.1 als erteilt.
3.2. Der/die FotografIn ist berechtigt, die Lichtbilder in jeder ihm/ihr geeignet erscheinenden Weise (auch auf
der Vorderseite) mit seiner/ihrer HerstellerInbezeichnung zu versehen. Der/die VertragspartnerIn ist verpflichtet,
für die Integrität der HerstellerInbezeichnung zu sorgen, und zwar insbesondere bei erlaubter
Weitergabe an Dritte (DruckerIn etc.). Erforderlichenfalls ist die HerstellerInbezeichnung anzubringen bzw.
zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel (Lithos,
Platten etc.)
3.3. Der/die FotografIn wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht archivieren. Im Fall eines Verlusts oder der
Beschädigung stehen dem/der VertragspartnerIn keinerlei Ansprüche zu.
04 Ansprüche Dritter
Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegenstände (z.B. Werke der
Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) oder Personen (z.B. Modelle) hat der/die
VertragspartnerIn zu sorgen. Er/sie hält den/die FotografIn diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere
hinsichtlich der Ansprüche nach §§ 78 UrhG, 1041 ABGB. Der/die FotografIn garantiert die Zustimmung von
Berechtigten (UrheberInnen, abgebildete Personen etc.), insbesondere von Modellen, nur im Fall
ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1).
05 Verlust und Beschädigung
5.1. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive,
Negativmaterial) haftet der/die FotografIn — aus welchem Rechtstitel immer — nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.
Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner/ihrer Bediensteten beschränkt; für
Dritte (Labors etc) haftet der/die FotografIn nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede
Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (soferne und soweit das
möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem/der AuftraggeberIn nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere
nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltskosten sowie für Drittkosten (Modelle, AssistentInnen,
VisagistInnen und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn und Folgeschäden.
5.2. Punkt 5.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen
(Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebene Produkte und Requisiten.
Wertvollere Gegenstände sind vor VertragspartnerIn zu versichern.
5.3. Eine Valorisierung der genannten Beträge bleibt vorbehalten.
06 Leistung und Gewährleistung
6.1. Der/die FotografIn wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er/sie kann den Auftrag auch — zur
Gänze oder zum Teil — durch Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Soferne der/die VertragspartnerIn keine
schriftlichen Anordnungen trifft, ist der/die FotografIn hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei.
Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten
optisch-technischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als
solche keine Mangel dar.
6.2. Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des/der VertragspartnerIn zurückzuführen
sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der/die FotografIn nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.
6.3. Der/die VertragspartnerIn trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des/der FotografIn
liegen, wie Wetterlage bei Aussenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten,
Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.
6.4. Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des/der VertragspartnerIn.
6.5. Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich und unter Vorlage
aller Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als auftragsgemäss erbracht. Die
Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate.
6.6. Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem/der VertragspartnerIn nur ein Verbesserungsanspruch durch den/
die FotografIn zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie vom/von der FotografIn abgelehnt, steht
dem/der VertragspartnerIn ein Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet.
Farbdifferenzen bei Nachbestellungen gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 5.1 gilt entsprechend.
6.7. Fixgeschäfte liegen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung vor. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen
gilt Punkt 5.1 entsprechend.
6.8. Die Honorar- und Lizenzgebührenansprüche stehen unabhängig davon zu, ob das Material urheberund/
oder leistungsschutzrechtlich (noch) geschützt ist.
07 Werklohn
7.1. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem/der FotografIn ein Werklohn (Honorar)
nach seinen/ihrer jeweiligen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar zu.
7.2. Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine
Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden
in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
7.3. Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisite, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen,
VisagistInnen etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den/die FotografIn erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.
7.4. Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom/von der VertragspartnerIn gewünschte Änderungen gehen
zu seinen Lasten.
7.5. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar
nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder
einen solchen Besprechungsaufwand.
7.6. Nimmt der/die VertragspartnerIn von der Durchführung des erteilten Auftrags aus welchen Gründen
immer Abstand, steht dem/der FotografIn mangels anderer Vereinbarung die Hälfte des Honorars zuzüglich
aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen (z.B. aus
Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes
Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
7.7. Das Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.
08 Lizenzhonorar
8.1. Soferne nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem/der FotografIn im Fall der
Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Veröffentlichungshonorar in vereinbarter oder angemessener Höhe
gesondert zu.
8.2. Das Veröffentlichungshonorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen
Höhe.
8.3. Unbeschadet aller gesetzlichen Ansprüche nach dem §§ 81ff und 91ff UrhG gilt im Fall der Verletzung
der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte an den vertragsgegenständlichen Aufnahmen folgendes: Die
Ansprüche nach § 87 UrhG stehen unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung des
Rechts auf HerstellerInbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs. 2 UrhG) vorbehaltlich eines
hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs. 1 UrhG) zumindest ein Betrag in der Höhe des angemessenen
Entgelts (§ 86 UrhG) zu. Der Auskunftsanspruch nach § 87a Abs. 1UrhG gilt auch für den
Beseitigungsanspruch.
09 Zahlung
9.1. Mangels anderer ausdrücklicher Vereinbarung ist bei der Auftragserteilung eine Akontozahlung in der
Höhe von 50 % der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Soferne nicht ausdrücklich schriftlich
etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar nach Rechnungslegung sofort bar zu Zahlung fällig. Soferne
ein Zahlungsziel vereinbart wird, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 8 Tagen ab
Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im
Fall der Übersendung (Postanweisung, Bank- oder Postsparkassenüberweisung etc.) gilt die Zahlung erst
mit Verständigung des/der FotografIn vom Zahlungseingang als erfolgt. Das Risiko des Postwegs gerichtlicher
Eingaben (Klagen, Exekutionsanträge) gehen zu Lasten des/der VertragspartnerIn. Verweigert
der/die VertragspartnerIn (AuftraggeberIn) die Annahme wegen mangelhafter Erfüllung oder macht er/sie
Gewährleistungsansprüche
geltend, ist das Honorar gleichwohl zur Zahlung fällig.
9.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der/die FotografIn berechtigt, nach Lieferung jeder
Einzelleistung Rechnung zu legen.
9.3. Im Fall des Verzugs gelten — unbeschadet übersteigender Schadensersatzansprüche — Zinsen und
Zinseszinsen in der Höhe von 5 % über der jeweiligen Bankrate ab dem Fälligkeitstag als vereinbart. Für
Zwecke der Zinsenberechnung ist für das jeweilige Kalenderjahr die am 2. Jänner des entsprechenden
Jahres festgesetzte Bankrate für das gesamte Kalenderjahr massgebend.
9.4. Mahnspesen und die Kosten — auch aussergerichtlicher — anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten
des/der VertragspartnerIn.
9.5. Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des/der VertragspartnerIn übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger
Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten.
10 Schlussbestimmungen
10.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Betriebssitz des/der FotografIn. Im Fall der Sitzverlegung
können Klagen am alten und am neuen Betriebssitz anhängig gemacht werden.
10.2. Das Produkthaftungsgesetz (PHG) ist nicht anwendbar, wenn der/die VertragspartnerIn UnternehmerIn
ist. Im übrigen ist österreichisches Recht anwendbar, das auch dem internationalen Kaufrecht vorgeht.
10.3. Schad- und Klagloshaltungen umfassen auch die Kosten aussergerichtlicher Rechtsverteidigung.
10.4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht, als zwingende Bestimmungen des
KSchG entgegenstehen. Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen (des Vertrags) berührt nicht die Gültigkeit
der übrigen Vertragsbestimmungen.
10.5. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den/die FotografIn auftragsgemäss hergestellte
Filmwerke oder Laufbilder sinngemäss, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der
angewendeten Technik (Schmalfilm, Video, DAT etc.).